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- 31.8.2010: Zu viele private E-Mails können zur fristlosen Kündigung führen
- 25.8.2010: Verkürzte Kündigungsfrist von Arbeitsverträgen
- 16.8.2010: Krankmeldung aus dem Auslandsurlaub
- 23.7.2010: Über das Wesen befristeter Arbeitsverhältnisse
- 23.7.2010: Achtung bei Schüler-Ferienjobs
- 17.7.2010: Hitzefrei am Arbeitsplatz
- 28.6.2010: Befristeter Arbeitsvertrag nur mit ordentlicher Unterschrift
- 24.6.2010: Resturlaub
- 18.6.2010: Ueberstundenverguetung
- 7.6.2010: Schweigepflicht im Arbeitsvertrag
Archive für März 2009
Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund Krankheit
31.3.2009 von KM.
Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund Krankheit
Am 24.03.2009 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung zum Urlaubsageltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Erkrankung zu ändern ist (9 AZR 983/07 ).
Kann ein Arbeitnehmer auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Jahresurlaub nicht nehmen, kann er zukünftig eine Urlaubsabgeltung trotzdem verlangen. Die Erkrankung bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Endes des Übertragungszeitraumes lässt nach Aufassung des Bundesarbeitsgericht in Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes den Abgeltungsanspruch nicht erlöschen.
Zukünftig wird es also so sein, dass einem Arbeitnehmer eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub zusteht, wenn er zB Mitte des Jahres erkrankt, den vollständigen Urlaub noch nicht genommen hat und vor Ablauf des Jahres bzw Übertragungszeitraumes nicht wieder gesund wird.
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Arbeitsrecht-Kosten-Arbeitsgericht-Rechtsanwalt
26.3.2009 von KM.
Arbeitsrecht-Kosten-Arbeitsgericht-Rechtsanwalt
Das Arbeitsrecht ist eines der Rechtsgebiete für das sich in jedem Fall der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung lohnt. Geht es zB bei einer Kündigung um die Frage, ob eine Abfindung geltend gemacht werden soll, können nicht unerhebliche Kosten entstehen. Hinzu kommt, dass es beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz keine wechselseitige Kostenerstattungspflicht gibt. Die unterlegene Partei muss also nicht etwa die Kosten der anderen Seite tragen. Die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist in aller Regel unproblematisch. Der Rechtsanwalt kümmert sich um die Einholung der Kostendeckungszusage. Ggf. kann auch vereinbart werden, dass der Anwalt kostenverursachende Schritte erst dann unternimmt, wenn die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
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Arbeitsrecht-Falkensee
26.3.2009 von KM.
Arbeitsrecht-Falkensee
Unser Kanzleistandort Falkensee fällt in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Brandenburg. Die Arbeitsrechtlichen Mandate in unserer Kanzlei werden überwiegend von Rechtsanwalt Traupe oder Rechtsanwalt Schaak bearbeitet. Sie erreichen unser Sekretariat in Falkensee Montags bis Freitags von 8.30 - 19.00 Uhr unter der Telefonnummer 03322/242687. Im Sekretariat werden Sie betreut von Frau Susanne Mesarosch und Annika Elstermann.
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Arbeitsrecht-Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages
24.3.2009 von KM.
Arbeitsrecht-Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages
Kündigt ein Mitarbeiter schriftlich außerordentlich, kann er sich später nicht darauf berufen, die Kündigung sei unwirksam (BAG, Urt. v. 12.3.2009 – 2 AZR 894/07).
Weil sein Arbeitgeber mit den Gehaltszahlungen in Verzug war, kündigte ein Arbeitnehmer fristlos.
In einem späteren arbeitsgerichtlichn Verfahren gegen die vermeintliche Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers berief er sich darauf, dass die Kündigung unwirksam sei weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe und weiteres Gehalt gezahlt werden müsse. Die Beklagte hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass zum einen ein Betriebsübergang nicht vorliegen würde und zum anderen das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet sei.
Die Klage wurde insoweit abgewiesen. Will sich ein Arbeitnehmer darauf berufen, dass seine zuvor selbst ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, verstößt dies gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens.
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Arbeitsrecht-Welches Arbeitsgericht
20.3.2009 von KM.
Arbeitsrecht-Welches Arbeitsgericht
Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist generell das Arbeitsgericht zuständig.
Für die Region rund um unseren Kanzleistandort Falkensee (also auch zB Brieselang, Nauen) ist das Arbeitsgericht Brandenburg zuständig. Sie werden dort im Arbeitsrecht betreut von Rechtsanwalt Traupe.
Für die Region rund um unseren Kanzleistandort Velten (also auch zB Hohen Neuendorf, Oranienburg, Leegebruch usw.) ist das Arbeitsgericht Neuruppin zuständig. Sie werden dortim Arbeitsrecht betreut von Rechtsanwalt Schaak.
Für die Region rund um unseren Kanzleistandort Teltow (also zB auch Kleinmachnow, Stahnsdorf, Güterfelde, Potsdam) ist das Arbeitsgericht Potsdam zuständig. Auch dort betreut Sie in Arbeitsrechtssachen Rechtsanwalt Traupe.
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Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag-Ausschlussfristen
20.3.2009 von KM.
Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag-Ausschlussfristen
Häufig sind in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen Ausschlussfristen enthalten. Diese besagen, dass innerhalb einer bestimmten Frist die Ansprüche anzumelden bzw. gerichtlich geltend zu machen sind. Versäumt ein Arbeitnehmer diese Frist, könnte die Geltendmachung der Ansprüche allein deswegen erfolglos bleiben. Bei Unstimmigkeiten empfiehlt sich deshalb sofort der Blick in den Arbeitsvertrag bzw. Gang zum Rechtsanwalt. Es muss kontrolliert werden, bis wann die Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Ferner muss geprüft werden, ob ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
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Impressum
5.3.2009 von KM.
Gestalter der Internetseite sind:
Rechtsanwalt Karsten Mauersberger
zugelassen beim Landgericht Neuruppin
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Brandenburg,
Grillendamm 2, 14776 Brandenburg
e-mail: anwalt@debitel.net
Steuernr.:051/159/00031
Rechtsanwalt Thomas Brehmel
zugelassen beim Landgericht Potsdam
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Brandenburg,
Grillendamm 2, 14776 Brandenburg
e-mail: anwalt@debitel.net
Steuernr.:051/159/00031
Rechtsanwalt Stephan Traupe
Zugelassen beim Landgericht Berlin,
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin,
Jungstraße 13, 10247 Berlin
e-mail: anwalt@debitel.net
Tel.: 030 /269 488 31
Steuernr.:31/437/62316
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