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Archive für Mai 2009
Kuendigungsfrist-Arbeitnehmer
16.5.2009 von BS.
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Angesichts der immer wieder anzutreffenden Unsicherheit der Arbeitnehmer bezüglich der Fristen für eine Eigenkündigung soll dieser Beitrag kurz auf diese Problematik eingehen. Während das Bürgerliche Gesetzbuch die Fristen für die arbeitgeberseitige Kündigung je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit staffelt, bleibt es für die Kündigung durch den Arbeitnehmer unabhängig vom zeitlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bei einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, § 622 Abs. 1 BGB.
Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass von diesen gesetzlich geregelten Kündigungsfristen abgewichen werden kann. Dies kann einerseits durch einen Tarifvertrag geschehen, andererseits können (auch nicht tarifgebundene) Arbeitsvertragsparteien die Geltung abweichender Kündigungsfristen vereinbaren, z. B. durch Bezugnahme auf tariflich geregelte Fristen. Nur darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist als für die arbeitgeberseitige Kündigung gelten.
Im Zweifelsfalle sollte anwaltlicher Rat bezüglich der einzuhaltenden Fristen eingeholt werden.
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Geltung von Tarifverträgen
15.5.2009 von BS.
Geltung von Tarifverträgen
Viele Arbeitsverhältnisse unterliegen der Geltung tariflicher Vereinbarungen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sowohl der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist als auch sein Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehört und zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband ein Tarifvertrag ausgehandelt wurde. Aber auch nicht tarifgebundene Parteien eines Arbeitsvertrages können die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages oder einzelner Klauseln eines solchen Vertrages vereinbaren.
Was viele Arbeitnehmer jedoch nicht wissen, ist, dass es so genannte allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt. Im Tarifvertragsgesetz ist geregelt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tarifliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären kann. Folge dessen ist, dass ein solcher Tarifvertrag grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, die im Bereich der vom Tarifvertrag erfassten Branche abgeschlossen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeitsvertragsparteien durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband tarifgebunden sind. In vielen Branchen existieren solche allgemeinverbindlichen Tarifvereinbarungen.
Falls Zweifel darüber bestehen sollte, ob auf ein Arbeitsverhältnis ein solcher Tarifvertrag Anwendung findet und was konkret im Tarifvertrag geregelt ist, empfiehlt es sich, Rechtsrat durch einen in arbeitsrechtlichen Fragen erfahrenen Anwalt einzuholen.
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