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Archive für September 2009
Abfindung und Arbeitslosengeld
18.9.2009 von BS.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Erhält ein Arbeitnehmer eine ordentliche, meist betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses und erhebt er hiergegen Kündigungsschutzklage, enden solche Verfahren in nicht wenigen Fällen mit dem Abschluss eines so genannten Beendigungsvergleiches. In diesem wird ein Ende des Arbeitsverhältnisses sowie nicht selten die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Aber auch ohne Ausspruch einer Kündigung wird gelegentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindungszahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart.Viele Arbeitnehmer fürchten jedoch, die gezahlte Abfindung würde auf das Arbeitslosengeld angerechnet, so dass am Ende nicht viel davon übrig bleiben würde. Diese Sorge ist allerdings nur sehr bedingt berechtigt.Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld sowie eine eventuelle Anrechnung der Entlassungsentschädigung ist in § 143a SGB III geregelt. Diese Vorschrift ist jedoch nur in dem Fall anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung (z. B. Beendigungsvergleich) die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Wird durch die Vereinbarung der Beendigungszeitpunkt also vorverlegt, d. h. auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, tritt ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld und eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung ein. Die Berechnung der Höhe des Teils, welcher angerechnet wird, hängt vom Lebensalter und der Beschäftigungsdauer ab und ist recht kompliziert. Darauf soll hier nicht weiter eingegangen werden.Wichtig ist aus diesem Grunde, im Falle der Vereinbarung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass der Zeitpunkt der Beendigung nicht vor dem Ablauf der jeweils geltenden ordentlichen Kündigungsfrist liegt. Dann ist auch eine Anrechnung der Abfindung nicht zu befürchten.Bei Zweifelsfragen in solchen Fällen empfiehlt es sich, fachkundigen Rat eines in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.
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“Stromklau” als Kündigungsgrund
10.9.2009 von BS.
Fristlose Kündigung
Nachdem sich zunächst die Arbeitsgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg mit einer fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen hatte, welche der Arbeitgeber wegen “Unterschlagung” von Pfandbons im Wert von 1,30 EUR ausgesprochen hatte (die Angelegenheit wird im Übrigen in Kürze vor dem Bundesarbeitsgericht behandelt), war nun vor dem Arbeitsgericht Oberhausen eine fristlose Kündigung aufgrund eines ebenso banalen Vorfalls Gegenstand eines Verfahrens (ArbG Oberhausen, 4 Ca 1228/09).Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und begründete die Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer regelmäßig sein Handy im Betrieb aufgeladen und darüber hinaus auch noch Fotos von seinem Arbeitsplatz gemacht hatte. Das Gericht schlug zunächst im Gütetermin vor, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, wobei sich der Arbeitnehmer verpflichten sollte, zukünftig sein Handy nicht mehr im Betrieb des Arbeitgebers aufzuladen und auch seinen Arbeitsplatz nicht mehr zu fotografieren. Mit einer solchen Regelung waren die Parteien allerdings nicht einverstanden.Das Gericht wies dann darauf hin, dass 100 Aufladungen eines einfachen Handys etwa 10 Cent kosten würden.Mittlerweile hat der Arbeitgeber die Kündigung zurück genommen, der Rechtsstreit wurde daraufhin für erledigt erklärt. Das Arbeitsgericht Oberhausen musste also nicht darüber entscheiden, ob ein “Stromklau” so geringen Ausmasses oder das Fotografieren des Arbeitsplatzes ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist.
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