Archive für Februar 2010

Insolvenzgeld-Lohnverzicht

Insolvenzgeld-Lohnverzicht

Wurde eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung geschlossen, kann diese im Falle einer drohenden Insolvenz des Arbeitgebers gekündigt werden, so dass die vom Verzicht betroffenen Lohnbestandteile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sind.

Das gilt aber nur, soweit die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet wurden und deshalb als Arbeitsentgelt für die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses anzusehen sind.

Dies hat das Bundessozialgericht am 4. März 2009 im Falle des Arbeitnehmers eines insolventen Küchen­möbelherstellers entschieden, dem auf Grund dessen ein höheres Insolvenzgeld unter Berücksichtigung aller Tariflohnerhöhungen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt werden muss. Hierauf war zuvor während der knapp einjährigen Laufzeit eines Restrukturierungstarifvertrags verzichtet worden. Wegen der drohenden Insolvenz wurde der Tarifvertrag von der Gewerkschaft gekündigt.

 AZ: B 11 AL 8/08 R

Abmahnung

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers hat im wesentlichen Beanstandungs- und Warnfunktion. So ist zum einen das konkret vorgeworfene Fehlverhalten nachvollziehbar und im einzelnen genau zu bezeichnen, ein allgemein gehaltener Vorwurf, wie z.B. mangelnde Teamfähigkeit ohne konkrete Ansatzpunkte ist nicht ausreichend. Hieraus folgt, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden muss beanstandetes Verhalten in Zukunft zu ändern. Eine Kündigung wegen desselben Sachverhaltes neben einer Abmahnung ist somit unzulässig, erst im Wiederholungsfalle gleichartigen Pflichtverstosses denkbar. Zudem muss die Abmahnung deutlich auf eine Kündigung im Wiederholungsfalle hinweisen, die Androhung “arbeitsrechtlicher Konsequenzen” allein ist unzureichend, in diesem Falle kann diese nicht mehr als Grundlage einer späteren Kündigung dienen.

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