Archive für Mai 2010

Falsche Auskunft des Arbeitgebers

Arbeitgeber können sich durch falsche Auskünfte gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen.Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bewusst und schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt, kann der Arbeitnehmer deswegen einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05.2010.

Im vorliegenden Fall ging es um eine falsche Auskunft des Arbeitgebers über die Auswirkungen der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ist, dass die falsche Auskunft zu einem Schaden des Arbeitnehmers führt und hierfür auch ursächlich war. Dies muss der Arbeitnehmer aber auch beweisen können.

Da Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern auch die vertragliche Pflicht haben, keine falschen Auskünfte zu erteilen, kann ein betroffener Arbeitnehmer in einem solchen Fall erfolgreich Schadensersatz verlangen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch die schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, und kann der Abreitnehmer dies beweisen, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Ein besonderer Kuendigungsgrund

In der Probezeit kann auch eine Kündigung wegen Schweißgeruchs wirksam sein

Beim ersten Lesen mag diese Überschrift bei vielen Arbeitnehmern ein durchaus verständliches Kopfschütteln hervorrufen.

Jedoch hat das Arbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 25.03.2010 einen Arbeitgeber bestätigt, der gerade mit dieser Begründung eine Kündigung gegen seinen Arbeitnehmer ausgesprochen hatte.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Kündigung vom Arbeitgeber während der Probezeit ausgesprochen worden. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung mit ständigem Schweißgeruch und einem ungepflegten Erscheinungsbild des  Arbeitnehmers.

Eine hierauf erhobene Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg.

Da der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer innerhalb der sechsmonatigen Probezeit grundsätzlich auch ohne die Angabe von Gründen kündigen kann, hat das Gericht nur zwei Punkte zu prüfen:

  1. Ob die Kündigung sittenwidrig ist, welches nur in besonders seltenen Fällen vorliegt, z.B. wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen hasst und ihm nur kündigt, um ihm persönlich zu schaden,
  2. oder ob die Kündigung offensichtlich willkürlich ist.

Das Arbeitsgericht uteilte, dass eine Kündigung wegen Schweißgeruchs und ungepflegtem Aussehen nicht unwirksam ist.

Für jeden Arbeitnehmer bedeutet dies, dass bei einer Kündigungsschutzklage während der Probezeit ganz detailliert zu begründen ist, aus welchen Gründen sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt. Der Maßstab für den Vortrag gegenüber dem Gericht ist besonders hoch. Der im Arbeitsrecht fachkundige Rechtsanwalt wird Sie dazu beraten, ob die Möglichkeit besteht, gegen die Kündigung während der Probezeit erfolgreich vorzugehen.

Kuendigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz

Ein Verstoß gegen des Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz ist kein grundsätzlicher Kündigungsgrund

Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit für seinen Betrieb verbindliche Regeln aufzustellen, an die sich seine Arbeitnehmer zu halten haben.

Jedoch berechtigt ein Verstoß gegen diese Regeln nicht automatisch zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 26.02.2010 entschieden, dass selbst wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die private Nutzung eines betrieblichen Internetanschlusses ausdrücklich untersagt, ein Verstoß gegen dieses Verbot nicht automatisch eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.

Der Arbeitgeber ist in erster Linie gezwungen dem Arbeitnehmer, der gegen dieses Verbot verstoßen hat, eine Abmahnung auszusprechen und ihn hiermit auf sein Fehlverhalten hinzuweisen.

Darüber hinaus muss der Abreitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer aufgrund der privaten Internetnutzung erheblich schlechtere Arbeit geleistet hat, als seine Kollegen. Hierzu muss der Arbeitgeber die jeweilige Dauer der privaten Internetnutzung detailliert aufstellen. Hierzu muss die genaue private Nutzung des Internets auf die jeweiligen Tage aufgeschlüsselt werden.

Der vorrangige Ausspruch einer Abmahnung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten eine private Internetnutzung ausdrücklich und auch schriftlich verboten hat. Ein solches Verbot wird nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz sogar dadurch aufgeweicht, dass der Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit der privaten Internetnutzung, also einen Computer mit Internetanschluss, zur Verfügung gestellt hat.

Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses - Einkommenssteuer

Abfindungen unterfallen der Einkommenssteuer, können aber zeitlich verschoben werden

Die Zahlung von Abfindungen fällt häufig beim Abschluss von Aufhebungsverträgen, bei vergleichsweiser Einigung über das Ende eines Arbeitsverhältnisses und beim Bestehen von Sozialplänen an.

Bis zum 31.12.2005 waren solche Abfindungen von der Einkommenssteuer befreit.

Diese Regelung ist zum 01.01.2006 aufgehoben worden. Seitdem fällt auf den Abfindungsbetrag Einkommenssteuer an. Sind im Gesamtbetrag der Abfindung auch noch offene Gehaltszahlungen oder eine Urlaubsabgeltung enthalten, so unterliegt die Abfindung zusätzlich in dieser Höhe der Beitragspflicht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Abfindung ist von der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie für vom Arbeitgeber für künftige entfallende Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11.11.2009 jedoch erklärt, dass der Arbeitnehmer zusammen mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber treffen darf, wann die Zahlung der Abfindung fällig ist. Die Zahlung kann so verschoben werden, dass diese steuerlich erst im nächsten Jahr veranlagt wird und sich dann gegebenenfalls steuerlich günstiger auswirkt.
Somit haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit die Zahlung der Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Beendigung festzulegen. Sie können sich dabei so einigen, wie es für beide steuerlich am Günstigsten ist.

Aufhebungsvertrag unter Drohung

Ein unter Drohung unterschriebener Aufhebungsvertrag muss nicht zwangsläufig anfechtbar sein

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer damit droht, ihm eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, um ihn dazu zu zwingen einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, ist die Drohung in aller Regel widerrechtlich. Jedoch muss dies nicht immer der Fall sein.

Hierzu gilt:

Die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung ist dann nicht widerrechtlich, wenn sich der betroffene Arbeitnehmer so falsch verhalten hat, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Ob die Vorwürfe des Arbeitgebers tatsächlich zutreffen, muss dieser jedoch nicht beweisen. Es genügt, wenn dem Arbeitgeber hinreichende Hinweise auf das falsche Verhalten seines Arbeitnehmers vorliegen.

Dies hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 08.12.2009 entschieden.

In einem solchen Fall der Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung, muss der betroffene Arbeitnehmer beweisen, dass er durch die Drohung zum Unterschreiben des Aufhebungsvertrages genötigt wurde.

Eine Nötigung in diesem Sinne kann aber nicht vorliegen, wenn das falsche Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers so gewaltig ist, dass eine außerordentliche Kündigung ohne weiteres gerechtfertigt wäre. Ein solches falsches Verhalten des Arbeitnehmers kann zum Beispiel sein:

  • Beleidigungen
  • Körperverletzungen
  • Sachbeschädigungen am Arbeitsplatz

In einem sich auf Grund eines solchen Sachverhalts ergebenden Arbeitsrechtsstreit geht es oftmals vor allem darum, wer was beweisen kann. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um nicht bereits im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens schwerwiegende Fehler zu begehen.

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