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Arbeitsrecht:Zurückhalten der Arbeitsleistung

Arbeitsrecht:Zurückhalten der Arbeitsleistung

Vermehrt haben Arbeitnehmer einen aus ihrer Sicht unerträglichen Zustand zu beklagen: Der Arbeitgeber zahlt Löhne und Gehälter nur sehr zögerlich, nicht in voller Höhe oder im schlimmsten Fall überhaupt nicht. Das kann den Arbeitnehmer in ernsthafte Schwierigkeiten bringen, denn in der Regel stellt das, was er mit dem „Verkauf“ seiner Arbeitskraft erzielt, seine Existenzgrundlage dar, womöglich ist hiervon eine Familie zu ernähren.

Grundsätzlich gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall das Recht, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zurückzuhalten. Es ist ausdrücklich geregelt, dass derjenige Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis (hier Arbeitsverhältnis) einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern kann, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Diese Regelung ist eine besondere Ausformung des allgemeinen Grundsatzes, dass nur derjenige Vertragstreue verlangen kann, wer sich selbst vertragstreu verhält.

Bei der Ausübung dieses Rechts ist hingegen Vorsicht geboten, insbesondere, weil der Arbeitnehmer das Irrtumsrisiko trägt. Glaubt der Arbeitnehmer irrtümlich, zur Zurückhaltung der Arbeitsleistung berechtigt zu sein, obwohl tatsächlich die Voraussetzungen zur Ausübung dieses Rechts nicht gegeben sind, kann die Verweigerung der Arbeitsleistung einen Grund für eine verhaltensbedingte, unter besonderen Umständen gar einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Aufgrund dieser Risiken bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist dringend zu empfehlen, zuvor den gesamten Sachverhalt umfassend zu prüfen bzw. durch einen in arbeitsrechtlichen Fragen erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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