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Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Viele Arbeitgeber haben am Arbeitsplatz aus Sicherheitsgründen Videokameras eingerichtet.
Jedoch kann der Arbeitnehmer diesbezüglich eine finanzielle Entschädigung verlangen, wenn die Kamera so ausgerichtet ist, dass der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit von der Kamera gefilmt wird.
In einem solchen Fall hat zuletzt das Hessische Landesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 25.10.2010 zu Gunsten einer Arbeitnehmerin entschieden.
Der verurteilte Arbeitgeber hatte gegenüber der Eingangstür des Büros der Arbeitnehmerin eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern auch auf den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin gerichtet war, und somit festhielt, wann sich die Arbeitnehmerin im Büro aufhielt. Da der Arbeitgeber trotz Aufforderung der Arbeitnehmerin, die Kamera abzubauen oder den Winkel zu ändern, keine Änderungen vorgenommen hatte, hat die Arbeitnehmerin gegen diese Videoüberwachung ihr gegenüber, geklagt.
Die Klage hatte Erfolg, denn ihr wurde Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Arbeitgeber zugesprochen. Die Videoüberwachung stellte nämlich einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin dar. Dies, da es dem Arbeitgeber möglich gewesen wäre, den Winkel der Kamera zu ändern, so dass diese nicht direkt auf die Bürotür der Arbeitnehmerin zeigt. Hierbei ist es auch unerheblich, ob die Kamera aufzeichnet oder nur Livebilder zeigt, oder ob sie ständig in Betrieb war, da allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera an ist oder nicht, einen ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck gegenüber dem Arbeitnehmer aufbaut.

Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund Krankheit

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund KrankheitAm 24.03.2009 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung zum Urlaubsageltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Erkrankung zu ändern ist (9 AZR 983/07 ).Kann ein Arbeitnehmer auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Jahresurlaub nicht nehmen, kann er zukünftig eine Urlaubsabgeltung trotzdem verlangen. Die Erkrankung bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Endes des Übertragungszeitraumes lässt nach Aufassung des Bundesarbeitsgericht in Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes den Abgeltungsanspruch nicht erlöschen.Zukünftig wird es also so sein, dass einem Arbeitnehmer eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub zusteht, wenn er zB Mitte des Jahres erkrankt, den vollständigen Urlaub noch nicht genommen hat und vor Ablauf des Jahres bzw Übertragungszeitraumes nicht wieder gesund wird.

Arbeitsrecht-Elternzeit

Arbeitsrecht-Elternzeit

Gemäß § 15 Abs.2 BErzGG/BEEG kann bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit vom Arbeitnehmer beantragt werden, dass der verblebende Anteil der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen wird.

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts  vom 21.4.2009 (9 AZR 391/08) ging es um die Beendigung der Elternzeit auf Grund der Geburt eines weiteren Kindes. Die Arbeitnehmerin wollte auf Grund der Geburt des zweiten Kindes die restliche Elternzeit für das erste Kind an die Elternzeit für das zweite Kind anhängen. Hiermit war der Arbeitgber nicht einverstanden und die Arbeitnehmerin klagte beim Arbeitsgericht.Die Klage war bis zum Bundesarbeitsgericht erfolgreich.

Die Arbeitnehmerin darf die Elternzeit auf Grund der Geburt eines weiteren Kinds vorzeitig beenden.  Eine Ablehnung des Arbeitgeber ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Welche dies sein sollen, hat der Arbeigeber aber im konkreten Fall nicht dargelegt.

Kündigung-Anspruch auf Abfindung

Kündigung-Anspruch auf Abfindung

Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nur im Ausnahmefall. Grundsätzlich kann bei einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber lediglich geltend gemacht werden, dass die Kündigung unwirksam ist und somit das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Praxis hat sich jedoch dahinghend entwickelt, dass die überwiegende Anzahl der Streitigkeiten um eine Kündigung mit der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber endet. Deshalb sollte bei Ausspruch einer Kündigung immer sofort ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Voraussetzung für einen erfolgreichen Rechtsstreit auf Zahlung einer Abfindung ist immer, dass auch die gesetzlichen Fristen und Formalien eingehalten werden. Es ist sehr ärgerlich, wenn der Rechtsanwalt darauf hinweisen muss, dass nur wegen der Verspätung keine Erfolgsaussichten mehr bestehen.

Kündigung-Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

Kündigung-Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
Das Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 ent­schieden, dass eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vorgesehene Ab­findung bei der Berechnung von Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt werden muss.
In einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht wurde im April 2005 ein Vergleich geschlossen. Danach hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf diesen Abfindungs­anspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger die Zwangsvollstreckung einleiten musste.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts muss der Grundsicherungsträger die Ab­findungsteil­zahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen bedarfs­mindernd berücksichtigen. Hierzu hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass der Arbeitgeber die Abfindung zahle, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber sei es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. Deshalb sei  die Abfindung keine zweckbestimmte Leistung und genauso wie jedes andere Einkommen zu berücksichtigen.

AZ: B 4 AS 47/08 R

Insolvenzgeld-Lohnverzicht

Insolvenzgeld-Lohnverzicht

Wurde eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung geschlossen, kann diese im Falle einer drohenden Insolvenz des Arbeitgebers gekündigt werden, so dass die vom Verzicht betroffenen Lohnbestandteile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sind.

Das gilt aber nur, soweit die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet wurden und deshalb als Arbeitsentgelt für die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses anzusehen sind.

Dies hat das Bundessozialgericht am 4. März 2009 im Falle des Arbeitnehmers eines insolventen Küchen­möbelherstellers entschieden, dem auf Grund dessen ein höheres Insolvenzgeld unter Berücksichtigung aller Tariflohnerhöhungen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt werden muss. Hierauf war zuvor während der knapp einjährigen Laufzeit eines Restrukturierungstarifvertrags verzichtet worden. Wegen der drohenden Insolvenz wurde der Tarifvertrag von der Gewerkschaft gekündigt.

 AZ: B 11 AL 8/08 R

Arbeitsrecht-Kündigung während der Schwangerschaft

Arbeitsrecht-Kündigung während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber Schwangerschaft bzw. Entbindung bekannt sind oder zumindest innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bekanntgegeben werden.

Wird trotz allem eine Kündigung ausgesprochen, ist zu empfehlen, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen der die nötigen fristwahrenden Schritte einleiten wird.

Kündigungserklärung

Für eine arbeitsrechtliche Kündigung schreibt das Gesetz vor, dass diese schriftlich erfolgen muss. Eine mündliche Kündigung ist generell unwirksam, was man gegebenenfalls vom Arbeitsgericht feststellen lassen kann.

Wird die Kündigung vom Arbeitgeber nur mündlich ausgesprochen, ist der Arbeitnehmer aber nicht etwa verpflichtet aufgrund der Formunwirksamkeit weiter zu arbeiten.

Stellt das Arbeitsgericht erst später fest, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer nachträglich noch eine Vergütung auch für die Zeit fordern, in welcher er aufgrund der mündlichen Kündigung der Arbeit fern geblieben ist.

Lohnkürzung

Lohnkürzung

Welcher Lohn dem Arbeitnehmer zusteht, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Lohnzahlung ist eine vertragliche Pflicht des Arbeitgebers und kann deshalb nicht einseitig gekürzt werden. Kauft man ein Auto, kann man auch nicht einfach bestimmen, dass ein geringerer Kaufpreis gezahlt wird.  Will der Arbeitgeber für die Zukunft etwas an den Arbeitsbedingungen bzw. der Lohnzahlung ändern, geht das nur im Wege einer Änderungskündigung. Hierbei sind die Kündigungsfristen zu beachten, die auch für eine Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Vom Arbeitsgericht kann man überprüfen lassen, ob die Änderung rechtmäßig ist.

Urlaub nicht genommen-Urlaubsabgeltung

Urlaub nicht genommen-Urlaubsabgeltung

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, ohne seinen Urlaub vollständig genommen zu haben, hat er einen Anspruch darauf, dass ihm anstelle des Urlaubs eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird.

Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni des Jahres, besteht der Urlaubsanspruch anteilig mit 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat.

Dauert die Beschäftigung hingegen länger als bis zum 30. Juni entsteht der volle Urlaubsanspruch unabhängig davon, wann genau der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Hat der Arbeitnehmer zB. einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen, davon aber erst 10 Tage genommen und erfolgt eine Kündigung im Juli, muss der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung noch für 20 Tage zahlen.

Am 22.04.2009 hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit besteht ( 56 Ca 21280/08). Nach der Rechtsprechung des EuGH verfällt der Anspruch nicht, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist (EuGH [20.01.2009]). Dies gilt jedenfalls für den gestzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Urlaubs ist grundsätzlich eine Verfallklausel in Arbeits- oder Tarifverträgen denkbar.