Arbeitsrecht-Elternzeit
Gemäß § 15 Abs.2 BErzGG/BEEG kann bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit vom Arbeitnehmer beantragt werden, dass der verblebende Anteil der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen wird.
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.4.2009 (9 AZR 391/08) ging es um die Beendigung der Elternzeit auf Grund der Geburt eines weiteren Kindes. Die Arbeitnehmerin wollte auf Grund der Geburt des zweiten Kindes die restliche Elternzeit für das erste Kind an die Elternzeit für das zweite Kind anhängen. Hiermit war der Arbeitgber nicht einverstanden und die Arbeitnehmerin klagte beim Arbeitsgericht.Die Klage war bis zum Bundesarbeitsgericht erfolgreich.
Die Arbeitnehmerin darf die Elternzeit auf Grund der Geburt eines weiteren Kinds vorzeitig beenden. Eine Ablehnung des Arbeitgeber ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Welche dies sein sollen, hat der Arbeigeber aber im konkreten Fall nicht dargelegt.