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Arbeitsrecht:Fristlose Kündigung

Arbeitsrecht:Fristlose Kündigung

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, § 626 BGB. Nach der gesetzlichen Formulierung ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bereits diese recht offene Formulierung zeigt, dass eine pauschale und allgemeingültige Bewertung nicht möglich, vielmehr in der Tat jeder einzelne Sachverhalt für sich zu beurteilen ist.

Dennoch sind in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bestimmte Fallgruppen erkennbar, bei denen grundsätzlich vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgegangen werden kann. Ist beispielsweise der Arbeitgeber mit der Zahlung eines erheblichen Teils der Vergütung in Verzug, so wird dies den Arbeitnehmer in der Regel zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Ebenso kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt, wobei jedoch unwesentliche Pflichtverletzungen unbeachtlich sind.

Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist jedoch regelmäßig, dass der Vertragspartner zuvor auf sein Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert worden ist, dies zukünftig zu unterlassen (Abmahnung). Nur bei schweren Pflichtverletzungen, bei denen auch ohne einen solchen Hinweis klar sein dürfte, dass diese nicht geduldet werden, ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Begehen von Straftaten im Rahmen der Erbringung der Arbeitsleistung auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Da zur Beurteilung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung jedoch immer eine Einzelfallbewertung bleibt, empfiehlt es sich, in derartigen Sachverhalten den Rat eines in arbeitsrechtlichen Fragen erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

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