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Außerordentliche Kündigung bei Falschgeld

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte vor kurzem über einen Fall zu entscheiden, bei welchem einer Kassiererin fristlos gekündigt wurde, da sich Falschgeld in ihrer Kasse befand.

Hierbei haben die Richter die Auffassung vertreten, dass eine große Menge Falschgeld in einer von einem Arbeitnehmer geführten Kasse durchaus eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Dies gelte auf jeden fall dann, wenn die Fälschungen so dilettantisch gemacht sind, dass man den Unterschied sofort erkennt und der Arbeitnehmer dies hätte bemerken müssen.

In einem solchen Fall bestehe der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer das Geld selbst ausgetauscht und somit eine Unterschlagung gegenüber dem Arbeitgeber begangen habe.

Der Arbeitnehmer ist dazu angehalten, den Verdacht von Falschgeld in der Kasse bei seinem Arbeitgeber sofort zu melden, um sich diesem Verdacht und einer möglichen fristlosen Kündigung zu entziehen.

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