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Verzögerte Zustellung einer Krankschreibung

Die gesetzliche Regelung über die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) ist allgemein bekannt: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu vor kurzem entschieden, dass dem Arbeitnehmer eine Verzögerung bei der Zustellung der Krankschreibung an den Arbeitgeber nicht zuzurechnen ist.

Wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgerecht samstags in die Post gegeben aber erst am folgenden Montag abgestempelt und dem Arbeitgeber zugestellt, so ist die Verzögerung nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hatte, ging es um eine Abmahnung, die der Arbeitnehmer wegen verspäteter Vorlage des Attestes erhalten hat.

Der seit geraumer Zeit erkrankte Arbeitnehmer erhielt am 17.04.2009 von seinem Arzt ein Folgeattest. Er teilte dies dem Arbeitgeber am 20.04. morgens fernmündlich mit.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging bei dem Arbeitgeber am 23.04.2009 ein. Sie befand sich in einem Briefumschlag, der nach dem Poststempel am Montag, 20.04.2009, von dem Arbeitnehmer zur Post gegeben worden ist.

Die Richter entschieden zu Gunsten des Arbeitnehmers, da es sich hier um keine schuldhafte Pflichtverletzung handelt. Der Arbeitnehmer war nach seiner Aussage am Freitagnachmittag beim Arzt und hat am darauf folgenden Tag die Arbeitsunfähigkeit in den Briefkasten geworfen. Dass der Briefumschlag erst einen Poststempel vom darauf folgenden Montag ausweist, erklärt sich damit, dass der Briefkasten am Wochenende nicht geleert wurde. Damit hat der Arbeitnehmer alles getan was vernünftigerweise von ihm zu erwarten war. Die Verzögerungen bei der Post sind ihm nicht zuzurechnen.

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