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Achtung bei Schüler-Ferienjobs

Die Sommerferien in Berlin und Brandenburg haben begonnen, und einige Schüler werden die Zeit nutzen, um ihr Taschengeld durch Ferienjobs aufzubessern. Jedoch sind auch hier einige gesetzliche Grundlagen zu beachten, damit dem jeweiligen Schüler auch noch etwas von dem erarbeiteten Zuverdienst bleibt.

Minderjährige Schüler dürfen grundsätzlich einen Ferienjob annehmen, der auf 400-Euro-Basis steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Jedoch dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren eine ganztägige Tätigkeit aufnehmen, wobei sie nur zwischen 06:00 und 20:00 beschäftigt werden dürfen und dabei höchstens 40 Stunden in der Woche arbeiten und mindestens 12 Stunden Freizeit zwischen den einzelnen schichten liegen. Die Tätigkeit ist auch auf höchstens 4 Wochen im Jahr beschränkt, auch wenn die Ferien etwas über 6 Wochen betragen.

Für jüngere Schüler (ab 13 Jahren) sind sogar nur leichte und kindgerechte Arbeiten im Umfang von maximal zwei Stunden täglich zulässig.

Schüler unter 13 Jahren dürfen gar nicht beschäftigt werden.

Jugendliche mit einem Schulabschluss dürfen bis zu 50 Tage pro Jahr oder zwei Monate hintereinander jobben. Was darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.

Volljährige Schüler unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Daher dürfen sie sowohl in den Ferien als auch neben der Schulzeit einen Minijob ausüben. Voraussetzung hierfür (und auch minderjährige Schüler) ist, dass die Arbeit nicht die schulischen Leistungen des Schülers verschlechtern.

Des Weiteren dürfen Jugendliche keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie z.B. Lärm oder extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen ist Minderjährigen ebenfalls untersagt.

Zu beachten ist noch, dass der Zuverdienst auf das Kindergeld angerechnet werden kann. Bis zu einer Höhe von 1.200,- € dürfen Jugendliche verdienen, ohne dass das Kindergeld gemindert wird.

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