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Über das Wesen befristeter Arbeitsverhältnisse

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so aussieht, so sind doch Vor- und Nachteile von befristeten Arbeitsverhältnissen sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite zu finden. Den Arbeitgebern bieten sie mehr Flexibilität bezüglich der Personalplanung. Bei Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit aus einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu wechseln, da ein Arbeitgeber selten auf bewährte Arbeitskräfte verzichtet. Jedoch sind rechtliche Eigenarten bei befristeten Arbeitsverträgen zu beachten:

Rechtlich werden der Befristung von Arbeitsverträgen mehrere Möglichkeiten aber auch Voraussetzungen vorgeschrieben. Zum Beispiel ist eine Befristung ohne jeglichen Grund nur bis zu einer Dauer von 2 Jahren möglich. Hier ist auch nur eine dreimalige Verlängerung der Befristung möglich. Diese 2 Jahre werden auf 4 Jahre verlängert, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers gerade erst gegründet wurde, sich also in den ersten 4 Jahren seiner Existenz befindet.

Eine solche grundlose Befristung darf jedoch nicht auf ein bereits bestehendes befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis folgen.

Ohne die vorhergenannten Einschränkungen sind jedoch befristete Arbeitsverträge, welche auf einem Grund beruhen, möglich. Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (z.B. wenn gerade eine starke Auftragslage beim Arbeitgeber vorliegt),
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder an ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt (z.B. bei der Saisonarbeit eines Skilehrers),
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt.

Weitere Befristungsgründe sind in Einzelfällen möglich und sollten rechtlich überprüft werden.

Die wichtigste Voraussetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist jedoch, dass der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen wird, und aus diesem die Befristung deutlich hervorgeht. Liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, dann ist das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristet anzusehen. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den vereinbarten Befristungszeitraum hinaus beschäftigt.

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