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Schlechte Arbeitsleistung ist nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund

Schlechte Arbeitsleistung ist nicht zwangsläufig ein KündigungsgrundGrundsätzlich ist jedem Arbeitgeber zuzustimmen, dass eine schlechte Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers (hohe Fehlerquote oder häufige Mängel) eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtfertigt.

Jedoch ist der Arbeitgeber in diesem Falle beweispflichtig, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht vollkommen ausgeschöpft hat. Der Arbeitgeber muss Art, Schwere und Folgen der qualitativ schlechten Arbeitsleistung darlegen.

Der Arbeitgeber hat bei verhaltensbedingter Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung darüber hinaus darzulegen, dass dem von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer längerfristig mehr Fehler unterlaufen sind als den mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern.

Hierzu hat zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 20.11.2009 entschieden:

Ob eine schlechte Arbeitsleistung vorliegt, ergibt sich nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalts, als auch nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer tun was der Arbeitgeber ihm aufträgt, und zwar so gut wie er kann.

Selbst wenn der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, lässt sich hieraus nicht sofort schließen, dass der Arbeitnehmer sein Leistungsvermögen nicht vollkommen ausgeschöpft hat. Andererseits spricht für den Arbeitgebers, dass eine deutliche und längerfristige Unterschreitung der von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichte Mittelwert oft der einzige für den Arbeitgeber erkennbare Hinweis auf eine subjektiv vorwerfbare schlechte Arbeitsleistung ist. Hier hat der Arbeitgeber neben der Fehlerquote weitere Umstände wie Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers darzulegen.

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