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Befristeter Arbeitsvertrag nur mit ordentlicher Unterschrift

Befristete Arbeitsverträge müssen ordentlich unterschrieben sein

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat vor kurzem entschieden, dass befristete Arbeitsverträge von Seiten des Arbeitgebers ordentlich unterschrieben sein müssen, damit die Befristung gilt.

Hat der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag anstatt mit einer Unterschrift mit unleserlichen Zeichen versehen, die wie die Initialen seines Vor- und Nachnamens erscheinen, so ist die Befristung unwirksam. Grund dafür ist, dass im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge geregelt ist, dass befristete Arbeitsverträge ausschließlich schriftlich geschlossen werden können.

Diese Regelung bezieht sich auf den gesamten Arbeitsvertrag, also auch auf die Unterschrift des Arbeitgebers. Unterschreibt dieser jedoch unleserlich, oder nur mit seinen Initialen, stellt das rechtlich gesehen keine Unterschrift im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.

Die kann auch nicht durch eine gleiche Unterschriftenprobe des Arbeitgebers widerlegt werden, denn aus der Rechtsprechung ergibt sich der Grundsatz, dass der Wille eine Unterschrift zu leisten im Rechtsverkehr nur insoweit von Bedeutung ist, wie er im Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat. Somit stellen Initialen keine ordentliche Unterschrift dar.

In solchen Fällen sind befristete Arbeitsverträge als unbefristet anzusehen.

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