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Resturlaub

Resturlaub

Des Öfteren bleiben am Ende eines Jahres noch ungenutzte Urlaubstage beim Arbeitnehmer übrig, sogenannter Resturlaub.

Landläufig hat sich die Ansicht gebildet, dass dieser Resturlaub ohne Weiteres in das folgende Kalenderjahr übertragbar ist. Dem ist jedoch nicht so.

Der Urlaub ist grundsätzlich auf das laufende Kalenderjahr befristet. Er muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden und erlischt grundsätzlich mit Ende des aktuellen Kalenderjahres, somit dem 31.12.. Dies gilt auch bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während des Urlaubsjahres, wenn der Urlaub noch vor Ablauf des Kalenderjahres noch genommen werden kann.

Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Übertragung des Rest-Urlaubes auf das Folgejahr vorliegen. Hierzu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber anzeigen, dass er den Resturlaub im nächsten Jahr nehmen will. Es reicht dagegen nicht aus, wenn man den restlichen Urlaub einfach nicht nimmt. Sollte im Betrieb ein Tarifvertrag gelten, könnte darin geregelt sein, dass die Anzeige des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erfolgen muss.

Jedoch muss neben der Anzeige auch ein Grund für den Arbeitnehmer bestehen, wieso er den Rest-Urlaub auf das folgende Jahr übertragen will. Hier wird in zwei Arten von Gründen unterschieden, betriebliche und persönliche Gründe.

Dringende betriebliche Gründe bestehen beispielsweise bei erhöhtem Arbeitsbedarf im Unternehmen aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle oder starker Auftragslage.

Dringende persönliche Gründe liegen zum Beispiel in Fällen von lang andauernder Arbeitsunfähigkeit vor. Diese muss dann jedoch mindestens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres andauern, so dass der Arbeitnehmer keine Chance mehr hatte den Rest-Urlaub zu nehmen.

Dieser übertragene Urlaub, muss dann jedoch bis Ende März des folgenden Jahres gewährt und genommen werden.

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