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Krankmeldung aus dem Auslandsurlaub

Krankmeldung aus dem AuslandsurlaubDas Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied im Juni 2010, dass im Falle, wenn ein Arbeitnehmer nach dem Urlaub nicht zur Arbeit erscheint und zur Entschuldigung ein am Urlaubsort ausgestelltes ausländisches Attest vorlegt, Zweifel des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit berechtigt sind, wenn der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung unstimmig ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer Urlaub für 4 Wochen beantragt. Ihm wurden aus betrieblichen Gründen jedoch nur 3 Wochen am Stück bis Ende Juli bewilligt. Nach Ablauf des Urlaubs meldete sich der Arbeitnehmer für den Rest des Monats August krank. Dabei berief er sich auf ein von einem im Urlaubsort befindlichen Krankenhaus ausgestelltes Attest.

Da der Arbeitgeber misstrauisch wurde, zahlte er dem Arbeitnehmer für die krankheitsbedingte Abwesenheit keinen Arbeitslohn. Hierin wurde er vom Landesarbeitsgericht bestätigt.

Nach dem unstimmigen Inhalt des Attestes, hatte man dem Patient nach abgeschlossener Behandlung noch 30 Tage Bettruhe verordnet. Weitere Kontrolluntersuchungen waren hingegen nicht vorgesehen. Dies sei ungewöhnlich bei einer angeblich derart schwerwiegenden Erkrankung, die eine 30-tägige Bettruhe erfordert, urteilten die Richter. Auch erschein es den Richtern seltsam, dass in der Bescheinigung prognostiziert wurde, dass der Mann genau nach Ablauf dieser 30 Tage wieder arbeitsfähig sein würde.

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