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„Stromklau“ als Kündigungsgrund

Fristlose Kündigung

Nachdem sich zunächst die Arbeitsgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg mit einer fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen hatte, welche der Arbeitgeber wegen „Unterschlagung“ von Pfandbons im Wert von 1,30 EUR ausgesprochen hatte (die Angelegenheit wird im Übrigen in Kürze vor dem Bundesarbeitsgericht behandelt), war nun vor dem Arbeitsgericht Oberhausen eine fristlose Kündigung aufgrund eines ebenso banalen Vorfalls Gegenstand eines Verfahrens (ArbG Oberhausen, 4 Ca 1228/09).Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und begründete die Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer regelmäßig sein Handy im Betrieb aufgeladen und darüber hinaus auch noch Fotos von seinem Arbeitsplatz gemacht hatte. Das Gericht schlug zunächst im Gütetermin vor, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, wobei sich der Arbeitnehmer verpflichten sollte, zukünftig sein Handy nicht mehr im Betrieb des Arbeitgebers aufzuladen und auch seinen Arbeitsplatz nicht mehr zu fotografieren. Mit einer solchen Regelung waren die Parteien allerdings nicht einverstanden.Das Gericht wies dann darauf hin, dass 100 Aufladungen eines einfachen Handys etwa 10 Cent kosten würden.Mittlerweile hat der Arbeitgeber die Kündigung zurück genommen, der Rechtsstreit wurde daraufhin für erledigt erklärt. Das Arbeitsgericht Oberhausen musste also nicht darüber entscheiden, ob ein „Stromklau“ so geringen Ausmasses oder das Fotografieren des Arbeitsplatzes ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist.

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