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Arbeitszeugnis (Teil 2)

Arbeitszeugnis (Teil 2)

Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses ist noch zu ergänzen, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung des Zeugnisses erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Nicht selten benötigt der Arbeitnehmer ein solches aber bereits vor dem eigentlichen Ende. So zum Beispiel, wenn lange Kündigungsfristen gelten, das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und sich der Arbeitnehmer bereits während der Kündigungsfrist anderweitig bewerben möchte.In diesem Falle wird dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erteilung eines so genannten Zwischenzeugnisses zuerkannt. Er kann bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erteilung eines solchen Zwischenzeugnisses verlangen, dieses ist allerdings eindeutig als Zwischenzeugnis zu kennzeichnen, z. B. durch die Überschrift „Zwischenzeugnis“.Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Erteilung des Endzeugnisses, wobei dieses in der Regel den gleichen Inhalt haben muss wie das Zwischenzeugnis, es sei denn, nach Erteilung des Zwischenzeugnisses hat sich das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erheblich geändert. Hierfür dürfte aber der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast tragen.

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