| M | D | M | D | F | S | S |
|---|---|---|---|---|---|---|
| « Sep | ||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
| 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
| 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
| 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 |
| 27 | 28 | 29 | ||||
- Arbeitsrecht allgemein (41)
- Impressum (1)
- Kündigung (22)
- Örtliches (1)
- 3.9.2011: Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
- 11.4.2011: Fristlose Kündigung-Außerdienstlichen Verhalten
- 3.3.2011: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- 6.1.2011: Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund Krankheit
- 1.12.2010: Zuviel Lohn ist kein Geschenk, zu viel Urlaub schon
- 24.11.2010: Anzeigepflichtige Raucherpausen
- 23.11.2010: Direktionsrecht des Arbeitgebers
- 4.11.2010: Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis
- 24.9.2010: Außerordentliche Kündigung bei Falschgeld
- 20.9.2010: Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ueberstundenverguetung
Überstundenvergütung
Die landläufig als Überstunden bezeichnete Mehrarbeit ist im rechtlichen Sinne die Arbeitszeit die über die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird. Vergütungspflichtige Überstunden liegen jedoch nur dann vor, wenn sie auf Anordnung oder mit der Billigung des Arbeitgebers geleistet werden. Aus dem bloßen Verschieben der Lage der Arbeitszeit ergeben sich noch keine Überstunden.
Mehrarbeit ist auch nur in einem gewissen Rahmen gesetzlich zulässig. Die wichtigsten Regelungen finden sich hierzu im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz. Jedoch finden sich hierin keine Regelungen, ob und wie der Arbeitgeber Mehrarbeitsstunden zu vergüten hat. Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung ergibt sich regelmäßig aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Einzelarbeitsvertrag. In Fällen, in denen keine besondere Vergütung von Mehrarbeit vereinbart wurde, ist die Arbeitsleistung mit einer „üblichen Vergütung“ auszubezahlen – in der Regel in Höhe des vertraglich vereinbarten Stundenlohnes. Es kann aber auch vereinbart werden, dass geleistete Überstunden als Freizeit gewährt werden.
Die Vergütung oder der zeitliche Ausgleich von geleisteten Überstunden muss jedoch vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Hierbei hat er die geleisteten Überstunden genau anzugeben – es reicht keine allgemeine Geltendmachung von z.B. 700 geleistete Überstunden.
Der Arbeitnehmer muss konkret darlegen und ggf. beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Zu beachten ist, dass bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eine Rolle spielen können. Es empfiehlt sich rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, damit rechtzeitig die richtigen Schritte zur Rechtswahrung eingeleitet werden können.
Antwort schreiben
Sie müssen als angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.