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Das gefaltete Arbeitszeugnis

Das gefaltete Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, welches auch gewissen Formerfordernissen zu genügen hat. Es muss auf dem Briefbogen des Arbeitgebers mit leerem Adressfeld abgefasst und frei von Rechtschreibfehlern sein. Auch die so genannten „Eselsohren“ sollte ein Arbeitszeugnis nicht aufweisen.Das Bundesarbeitsgericht hatte sich vor einiger Zeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein ungefaltetes Arbeitszeugnis besteht (BAG, Urt. vom 21.09.1999 – 9 AZR 893/98).Das Arbeitszeugnis wurde vom Arbeitgeber zweimal gefaltet, der Arbeitnehmer verlangte ein ungefaltetes Arbeitszeugnis. Er argumentierte, dass ein zweimal gefaltetes Arbeitszeugnis den Eindruck erwecke, es sei nicht persönlich ausgehändigt, sondern mit der Post übersandt worden. Da eine solche Pflicht des Arbeitgebers hingegen nicht besteht, es vielmehr eine so genannte Holschuld sei, könne man hieraus weiter den Schluss ziehen, das es Unstimmigkeiten gegeben habe und der Arbeitgeber darum nicht mehr zu einer persönlichen Aushändigung bereit gewesen sei. Die gefaltete Übersendung des Arbeitszeugnisses sei somit ein unzulässiges Geheimzeichen.Die Richter des Bundesarbeitsgerichts folgten dem Arbeitnehmer allerdings nicht. Es besteht kein Anspruch auf eine persönliche Aushändigung oder gar auf Übersendung in einem kartonierten DIN-A4 Umschlag. Vielmehr ist es heutzutage durchaus der Regelfall, dass Arbeitszeugnisse per Post übersandt werden. Insoweit kann von einem gefalteten Zeugnis nicht auf ein schlechtes Verhältnis oder auf Unstimmigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen werden.Nach Ansicht der Richter würden bei Bewerbungen ohnehin nur Zeugniskopien übersandt, so dass vom Arbeitgeber lediglich sicherzustellen ist, dass vom Zeugnis saubere und ordentliche Kopien gefertigt werden können.

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