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Schlechte Arbeitsleistung ist nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund

Schlechte Arbeitsleistung ist nicht zwangsläufig ein KündigungsgrundGrundsätzlich ist jedem Arbeitgeber zuzustimmen, dass eine schlechte Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers (hohe Fehlerquote oder häufige Mängel) eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtfertigt.

Jedoch ist der Arbeitgeber in diesem Falle beweispflichtig, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht vollkommen ausgeschöpft hat. Der Arbeitgeber muss Art, Schwere und Folgen der qualitativ schlechten Arbeitsleistung darlegen.

Der Arbeitgeber hat bei verhaltensbedingter Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung darüber hinaus darzulegen, dass dem von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer längerfristig mehr Fehler unterlaufen sind als den mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern.

Hierzu hat zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 20.11.2009 entschieden:

Ob eine schlechte Arbeitsleistung vorliegt, ergibt sich nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalts, als auch nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer tun was der Arbeitgeber ihm aufträgt, und zwar so gut wie er kann.

Selbst wenn der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, lässt sich hieraus nicht sofort schließen, dass der Arbeitnehmer sein Leistungsvermögen nicht vollkommen ausgeschöpft hat. Andererseits spricht für den Arbeitgebers, dass eine deutliche und längerfristige Unterschreitung der von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichte Mittelwert oft der einzige für den Arbeitgeber erkennbare Hinweis auf eine subjektiv vorwerfbare schlechte Arbeitsleistung ist. Hier hat der Arbeitgeber neben der Fehlerquote weitere Umstände wie Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers darzulegen.

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Arbeitsrecht-Elternzeit

Arbeitsrecht-Elternzeit

Gemäß § 15 Abs.2 BErzGG/BEEG kann bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit vom Arbeitnehmer beantragt werden, dass der verblebende Anteil der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen wird.

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts  vom 21.4.2009 (9 AZR 391/08) ging es um die Beendigung der Elternzeit auf Grund der Geburt eines weiteren Kindes. Die Arbeitnehmerin wollte auf Grund der Geburt des zweiten Kindes die restliche Elternzeit für das erste Kind an die Elternzeit für das zweite Kind anhängen. Hiermit war der Arbeitgber nicht einverstanden und die Arbeitnehmerin klagte beim Arbeitsgericht.Die Klage war bis zum Bundesarbeitsgericht erfolgreich.

Die Arbeitnehmerin darf die Elternzeit auf Grund der Geburt eines weiteren Kinds vorzeitig beenden.  Eine Ablehnung des Arbeitgeber ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Welche dies sein sollen, hat der Arbeigeber aber im konkreten Fall nicht dargelegt.

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Kündigung-Anspruch auf Abfindung

Kündigung-Anspruch auf Abfindung

Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nur im Ausnahmefall. Grundsätzlich kann bei einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber lediglich geltend gemacht werden, dass die Kündigung unwirksam ist und somit das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Praxis hat sich jedoch dahinghend entwickelt, dass die überwiegende Anzahl der Streitigkeiten um eine Kündigung mit der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber endet. Deshalb sollte bei Ausspruch einer Kündigung immer sofort ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Voraussetzung für einen erfolgreichen Rechtsstreit auf Zahlung einer Abfindung ist immer, dass auch die gesetzlichen Fristen und Formalien eingehalten werden. Es ist sehr ärgerlich, wenn der Rechtsanwalt darauf hinweisen muss, dass nur wegen der Verspätung keine Erfolgsaussichten mehr bestehen.

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Aufrechnung mit Lohnforderungen

Aufrechnung mit Lohnforderungen

Oftmals, insbesondere, wenn ohnehin das Ende eines Arbeitsverhältnisses abzusehen ist, kürzt der Arbeitgeber den Nettolohn des Arbeitnehmers mit der Begründung, ihm stünden noch Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer zu. Eine solche Verrechnung ist jedoch entgegen der Auffassung vieler Arbeitgeber, selbst wenn tatsächlich Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen sollten, nur in sehr engen Grenzen zulässig. Der Arbeitgeber hat nämlich die für die Pfändung von Arbeitseinkommen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung geltenden Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c der Zivilprozessordnung zu beachten. Das bedeutet, dass der einem Arbeitnehmer zustehende Nettolohn nicht unter einen Betrag von derzeit 930,00 EUR gekürzt werden darf. Erreicht der Nettolohn die Pfändungsfreigrenze nicht, ist eine Kürzung gänzlich unzulässig. Behält der Arbeitgeber Arbeitsentgelt ein, sollte im Zweifel durch einen in arbeitsrechtlichen Fragen erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden, inwieweit die Pfändungsschutzbestimmungen beachtet wurden. Im Übrigen ist die eventuelle Geltung von Ausschlussfristen zu prüfen, von welchen auch und gerade die Ansprüche auf Arbeitsentgelt erfasst werden.

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Kündigung-Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

Kündigung-Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
Das Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 ent­schieden, dass eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vorgesehene Ab­findung bei der Berechnung von Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt werden muss.
In einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht wurde im April 2005 ein Vergleich geschlossen. Danach hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf diesen Abfindungs­anspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger die Zwangsvollstreckung einleiten musste.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts muss der Grundsicherungsträger die Ab­findungsteil­zahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen bedarfs­mindernd berücksichtigen. Hierzu hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass der Arbeitgeber die Abfindung zahle, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber sei es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. Deshalb sei  die Abfindung keine zweckbestimmte Leistung und genauso wie jedes andere Einkommen zu berücksichtigen.

AZ: B 4 AS 47/08 R

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Insolvenzgeld-Lohnverzicht

Insolvenzgeld-Lohnverzicht

Wurde eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung geschlossen, kann diese im Falle einer drohenden Insolvenz des Arbeitgebers gekündigt werden, so dass die vom Verzicht betroffenen Lohnbestandteile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sind.

Das gilt aber nur, soweit die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet wurden und deshalb als Arbeitsentgelt für die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses anzusehen sind.

Dies hat das Bundessozialgericht am 4. März 2009 im Falle des Arbeitnehmers eines insolventen Küchen­möbelherstellers entschieden, dem auf Grund dessen ein höheres Insolvenzgeld unter Berücksichtigung aller Tariflohnerhöhungen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt werden muss. Hierauf war zuvor während der knapp einjährigen Laufzeit eines Restrukturierungstarifvertrags verzichtet worden. Wegen der drohenden Insolvenz wurde der Tarifvertrag von der Gewerkschaft gekündigt.

 AZ: B 11 AL 8/08 R

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Abmahnung

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers hat im wesentlichen Beanstandungs- und Warnfunktion. So ist zum einen das konkret vorgeworfene Fehlverhalten nachvollziehbar und im einzelnen genau zu bezeichnen, ein allgemein gehaltener Vorwurf, wie z.B. mangelnde Teamfähigkeit ohne konkrete Ansatzpunkte ist nicht ausreichend. Hieraus folgt, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden muss beanstandetes Verhalten in Zukunft zu ändern. Eine Kündigung wegen desselben Sachverhaltes neben einer Abmahnung ist somit unzulässig, erst im Wiederholungsfalle gleichartigen Pflichtverstosses denkbar. Zudem muss die Abmahnung deutlich auf eine Kündigung im Wiederholungsfalle hinweisen, die Androhung „arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ allein ist unzureichend, in diesem Falle kann diese nicht mehr als Grundlage einer späteren Kündigung dienen.

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Arbeitsrecht-Kündigung während der Schwangerschaft

Arbeitsrecht-Kündigung während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber Schwangerschaft bzw. Entbindung bekannt sind oder zumindest innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bekanntgegeben werden.

Wird trotz allem eine Kündigung ausgesprochen, ist zu empfehlen, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen der die nötigen fristwahrenden Schritte einleiten wird.

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Kündigungserklärung

Für eine arbeitsrechtliche Kündigung schreibt das Gesetz vor, dass diese schriftlich erfolgen muss. Eine mündliche Kündigung ist generell unwirksam, was man gegebenenfalls vom Arbeitsgericht feststellen lassen kann.

Wird die Kündigung vom Arbeitgeber nur mündlich ausgesprochen, ist der Arbeitnehmer aber nicht etwa verpflichtet aufgrund der Formunwirksamkeit weiter zu arbeiten.

Stellt das Arbeitsgericht erst später fest, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer nachträglich noch eine Vergütung auch für die Zeit fordern, in welcher er aufgrund der mündlichen Kündigung der Arbeit fern geblieben ist.

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Lohnkürzung

Lohnkürzung

Welcher Lohn dem Arbeitnehmer zusteht, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Lohnzahlung ist eine vertragliche Pflicht des Arbeitgebers und kann deshalb nicht einseitig gekürzt werden. Kauft man ein Auto, kann man auch nicht einfach bestimmen, dass ein geringerer Kaufpreis gezahlt wird.  Will der Arbeitgeber für die Zukunft etwas an den Arbeitsbedingungen bzw. der Lohnzahlung ändern, geht das nur im Wege einer Änderungskündigung. Hierbei sind die Kündigungsfristen zu beachten, die auch für eine Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Vom Arbeitsgericht kann man überprüfen lassen, ob die Änderung rechtmäßig ist.